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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 635/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 213 |
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss
In dem Strafverfahren
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... beschlossen:
Tenor:
1. Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die mit Beschluss vom 21. August 2008 ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Oldenburg, mit welcher die Ablehnung einer von der Verteidigung beantragten Terminsverlegung durch das Amtsgericht Delmenhorst und der vom Amtsgericht bestimmte Termin aufgehoben worden sind, wird als unzulässig verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 21. August 2008 wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten der Rechtsmittel und insoweit dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen trägt gemäß §§ 473 Abs. 1 und 2 StPO die Staatskasse.
Gründe:
zu 1.
Auf die Beschwerde ergangene Entscheidungen der Landgerichte können, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden, § 310 Abs. 2 StPO.
Eine Sachprüfung der Entscheidung des Landgerichts ist dem Senat mithin verwehrt. Er weist jedoch darauf hin, dass die Annahme des Landgerichts, die Terminierung des Amtsgerichts sei "evident fehlerhaft" und eine Beschwerde deshalb entgegen § 305 Satz 1 StPO ausnahmsweise zulässig gewesen, nicht zutreffen dürfte.
Dieser Annahme steht schon entgegen, dass es sich vorliegend um einen nicht besonders schwierig gelagerten Fall von einer Schwere weit unterhalb der Schwelle einer notwendigen Verteidigung handelt, dass das Amtsgericht unter sehr hohem Termindruck stand und eine Terminsverlegung mit einer der Wahrheitsfindung nicht dienlichen erheblichen Zeitverzögerung verbunden gewesen wäre, dass der Angeklagte neben Rechtsanwalt H... ausdrücklich auch die Rechtsanwälte D... und E... als Verteidiger bevollmächtigt hatte, die sich auch als Verteidiger zur Akte gemeldet hatten, und nicht ersichtlich ist, dass diese beiden Rechtsanwälte den Angeklagten nicht in der Hauptverhandlung verteidigen konnten, zumal Rechtsanwalt D... den Einspruch gegen den Strafbefehl unterzeichnet hatte, und dass schließlich die Verteidigung bei Einlegung des Einspruchs von einer Terminsanberaumung im Zeitraum der nächsten Monate ausgehen musste, gleichwohl aber nicht auf eine bevorstehende Urlaubsabwesenheit eines der Verteidiger hinwies, obwohl diese seit langer Zeit feststand.
Die Ermessensausübung des Amtsgerichts bei der Terminierung erweist sich hier deshalb nicht als fehlerhaft, sondern als - mindestens - gut vertretbar. Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Dresden (NJW 2004, 3196) betraf einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt.
zu 2.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung ist nach § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO unzulässig, weil eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch die Staatsanwaltschaft hier nicht statthaft ist (s. o.). Sie wäre auch unbegründet, weil die angefochtene Kostenentscheidung dem vom Landgericht gefundenen Ergebnis entspricht.
Ende der Entscheidung
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